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öffentlich


Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zur Errichtung einer Natursteinmauer, Am Brunnen 12, Rehling



Sachvortrag:
 
Die Bauherren möchten mit einem Abstand von 0,8 m zur nördlichen Grundstücksgrenze eine Natursteinmauer/Trockensteinmauer errichten. Ab einer Höhe von einem halben Meter in die Tiefe ist eine Absturzsicherung von 0,9 m erforderlich. Laut dem Landratsamt ist alternativ auch eine Heckenbepflanzung (wie hier vorgesehen) möglich.  Grundsätzlich handelt es sich gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a BayBO um ein verfahrensfreies Bauvorhaben, wofür keine gesonderte Genehmigung erforderlich wäre.
Das Grundstück liegt jedoch im Gebiet eines gültigen Bebauungsplanes Nr. 28 "Zwischen Lange Wand und Hambergstraße". Mehrere Festsetzungen können durch das geplante Vorhaben nicht eingehalten werden. Daher müssen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden. Die Gemeinde ist zur Entscheidung über den Antrag und für die Genehmigung zuständig.
Laut Bebauungsplan sind Abgrabungen und Aufschüttungen zu den Grundstücksgrenzen hin durch natürliche Böschungen (Böschungsverhältnis 1:1,5) auszugleichen. Durch die geplante Trockensteinmauer kann dies nicht eingehalten werden.
Winkelsteine, L-Steine und Stützmauern sind bis zu einer sichtbaren Höhe von 50 cm zulässig. Die sichtbare Höhe der geplanten Mauer ist 1,535 m. An der Grundstücksgrenze ist zusätzlich ein Randstein mit 0,25 m geplant.
Abgrabungen bis zur Oberkante Fertigfußboden des Kellergeschosses sind nur in einem Abstand von 2,5 m (laut Antragsteller Abstand hier etwa 3,5 m) vom Hauptgebäude zulässig. Aus Sicht der Verwaltung ist hierfür keine Befreiung notwendig, da diese Festsetzung hier nicht relevant ist.
In der Planzeichnung des Bebauungsplans ist ein privater Grünstreifen/Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern entlang der nördlichen Grundstücksgrenze mit einer Breite von 3 Meter festgelegt. Die festgelegte Breite kann nicht eingehalten werden, da die Mauer mit einem Abstand von 0,8 m zur nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Ein Befreiungsantrag bezüglich des Grünstreifens liegt nicht vor. Im Falle einer positiven Entscheidung durch den Gemeinderat würde die Verwaltung dieser Befreiung automatisch ohne Antragsnachforderung zustimmen. 
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Laut den Antragstellern werden die Unterschriften nachgereicht. Die Einholung der Unterschriften gestaltet sich durch die Erbengemeinschaft der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzfläche als zeitintensiv.
Zur Veranschaulichung liegen der Sitzungseinladung ein Lageplan sowie zwei Skizzen bei.
 
Im Gremium wird kurz über die Vorbildwirkung diskutiert. Jedoch wird aus Sicht des Eigentümers Verständnis für diese Lösung gezeigt. Der Hinweis auf die GRZ zu achten soll gegeben werden, da die Stützmauer diese leicht beeinflusst. Ein Nachteil für die angrenzende Landwirtschaft wird hier nicht gesehen, da der Acker höher liegt als die Mauer.

Beschluss:
 
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Befreiung von § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes Nr. 28 "Zwischen Lange Wand und Hambergstraße" zu. Der nicht beantragen Befreiung nach § 7 Abs.3 des Bebauungsplanes in Bezug auf die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern (3 Meter laut Bebauungsplan) wird ohne Antragsnachforderung zugestimmt. Eine Befreiung nach § 8 Abs. 6 des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
14
 

 



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