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öffentlich


Bauleitplanung von Nachbargemeinde Todtenweis; 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraft; Frühzeitige Beteiligung von Behörden nach § 3 Abs. 1 BauGB



Sachvortrag:
 
Der Gemeinderat Todtenweis hat in seiner Sitzung vom 18.01.2023 die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraft beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Gemeindebereich, die vorgesehenen Konzentrationsflächen derzeit gerundet 13 % der Gemeindefläche.
Anlass der Planung ist, dass die Gemeinde Todtenweis ihren Beitrag zur Energiewende leisten möchte. Nachdem in Bayern die Windkraft über Jahre hinweg durch die 10 H-Regelung stark reglementiert wurde, da damit Windenergieanlagen ein zehnfaches ihrer Höhe zur nächstgelegenen bauplanungsrechtlich zugelassenen Wohnbebauung bzw. zum nächsten Ortsrand einhalten mussten um ihre Privilegierung im Außenberiech aufrecht erhalten zu können, deutet sich nun vor dem Hintergrund sichtbar werdender Energieabhängigkeiten ein Umdenken an. Gem. Windenergie-Flächenbedarfsgesetz (WindBG), das am 01.02.2023 in Kraft trat, werden den Ländern seitens des Bundes verbindliche Flächenziele, sog. Flächenbeitragswerte für Windenergie gesetzt. Demnach sollen in Bayern bis Ende 2027 1,1 Prozent der Landesfläche und bis Ende 2032 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie ausgewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Ziele auf die 18 Planungsregionen heruntergebrochen werden und die regionalen Planungsverbände die Flächenbeitragswerte erfüllen müssen. Der regionale Planungsverband Augsburg hat im Dezember 2022 beschlossen, bereits zum 31.12.2027 1,8 Prozent Flächenbeitragswert zu erreichen. Um diese Ziele zu erreichen wurde nun die Bayerische Bauordnung angepasst, demnach entfällt die 10 H-Regelung gem. Art 82 Abs. 1 und Abs. 2 BayBO (bisher geltender Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe zur nächstgelegenen Wohnbebauung) unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn die Anlage im Wald, entlang von Autobahnen, entlang von Haupteisenbahnstrecken oder auf militärischem Übungsgelände errichtet wird. Es sind dann gem. Art. 82a nur noch 1.000 m Abstand zu Wohnnutzungen in im Zusammenhang bebauten Ortschaften einzuhalten. Gegenüber Wohnnutzungen im Außenbereich richten sich die Abstände nach der TA Lärm, was mindestens 550 m ausmacht. Mit dem Art. 82b, in Kraft getreten am 31.05.2023, entfallen sowohl die 10-H Regelung in Windenergiegebieten, als auch die 1.000 m Abstand, sodass sich hier die Abstände der Windkraft zu allen Wohnnutzungen nur noch nach der TA Lärm und gem. § 249 Abs. 10 BauGB nach dem öffentlichen Belang einer optisch bedrängenden Wirkung richten. Die Gemeinde verfolgt mit der vorliegenden Planung das Ziel die Ausweisung der Flächen für Windenergie in städtebaulich geordneten Bahnen verlaufen zu lassen, da mit o. g. Gesetzesnovellen Windenergieanlagen künftig nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Vorhaben darstellen, für die Rechtsanspruch auf bauplanungsrechtliche Genehmigungen und Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG besteht, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert ist, die Anforderungen des BImSch-Verfahrens erfüllt sind und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach dem Wegfall der 10 H-Regelung in den entsprechenden Bereichen verbleiben Positivflächen im Gemeindegebiet, die einen Regelungsbedarf auslösen, zu dessen Zweck eine Steuerung mittels Konzentrationszonen notwendig wird. Außerhalb der Konzentrationszonen Windenergie ist die Errichtung von Windkraftanlagen dann unzulässig.
Um die räumliche Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen weiterhin räumlich ordnen zu können, veranlasst die Gemeinde Todtenweis eine Teilflächennutzungsplanänderung gem. § 5 Abs. 2b BauGB, mit der Konzentrationszonen für die energetische Nutzung des Windes ausgewiesen werden und mit denen eine Steuerungswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich erreicht werden kann. Ab dem 31.12.2027 übernehmen die Vorrangflächen im Regionalplan die steuernde Wirkung.
Im Zuge der frühzeitigen Beteilung der Behörden gem. § 3 Abs. 1 BauGB besteht für die Gemeinde Rehling die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.
 
Das Gremium gibt zu bedenken, dass ggf. bei Konzentrationsfläche 3 eine mögliche eigene Festsetzung konkurrieren könnte. Auch der Abstand der Anlagen zur Gemeindegrenze soll berücksichtig werden.

Beschluss:
 
Die Gemeinde Rehling erhebt keine Einwände gegen die Planungen der Gemeinde Todtenweis. Es wird als Stellungnahme jedoch gebeten, die Abstände der Anlagen zur Gemeindegrenze einzuhalten, so dass mindestens die Rotorblätter nicht über die Grenze ragen. Es wird hingewiesen, dass die Konzentrationsfläche 3 ggf. zu einer eigenen Ausweisung konkurrieren könnte. Eine Abstandsflächenübernahme erfolgt seitens der Gemeinde Rehling nicht.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
14
 

 



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